Johann Nepomuk Hummel
Bei der abgebildete Büste handelt es sich um Johann Nepomuk Hummel (1778-1837). In Bratislava geboren lebte er viele Jahre in Wien, war Schüler von Wolfgang Amadeus Mozart (1756-1791) und Antonio Salieri (1750-1825). Mit Ludwig van Beethoven (1770-1827) war er befreundet und Joseph Hayden (1732-1809) vermittelte ihm einen Posten beim Fürsten Esterházy. Ab 1819 wirkte er als Hofkapellmeister in Weimar, wo er auch verstorben ist. Er war dabei nicht nur als Dirigent, Pianist und Komponist erfolgreich, sondern auch ein maßgeblicher Verfechter eines einheitlichen Urheberrechtes in den Staaten des Deutschen Bundes, was ihn zu einem der ersten reichen Komponisten der Musikgeschichte machte.
Seine Büste steht am Hintereingang des Deutschen Nationaltheaters im Zentrum von Weimar nur wenige Schritte entfernt von der Herz-Jesu-Kirche.
Berühmtheit hat dieses Gebäude nicht nur erlangt als Spielstätte vieler bedeutenden Komponisten, Dirigenten, Sängerinnen und Sängern, Musikerinnen und Musikern, sondern auch als Ort, an dem die Parlamentarier die Verfassung Deutschlands nach dem Ersten Weltkrieg im Jahr 1919 verabschiedeten.
Revolution von 1918 und Übergang in die Weimarer Republik
Das Ende des Ersten Weltkrieges und der Übergang in die Nachkriegsphase im November 1918 war ein wahrhaft einschneidendes Ereignis, eine veritable Revolution, die derjenigen des Jahres 1989 nicht nachsteht. Der Kaiser (Wilhelm II.) wurde abgesetzt. Aus dem Kaiserreich wurde eine Republik, die Weimarer Republik. Anlässlich des 100-jährigen Jubiläums 2019 vor der Corona-Pandemie wurde dieses Ereignis bereits umfassend gewürdigt. Die Abgeordneten des Bundestages kamen zu einer Feierstunde am 10.02.2019 am Ort der Verabschiedung hier in Weimar im Deutschen Nationaltheater zusammen. Es wurde viel über die Errungenschaften gesprochen, allen voran das Frauen-Wahlrecht. Aber auch in manch anderer Hinsicht brach eine neue aufregende Zeit an, auf die die deutsche Bevölkerung indes nicht vorbereitet war und die bei vielen Skepsis und Abneigung hervorrief. Zudem wurde im Friedensvertrag von Versailles dem Deutschen Volk Reparationszahlungen und Einschränkungen auferlegt, die von den Deutschen als Demütigung empfunden wurden und für viele mit einem Verlust des Berufes und des sozialen Status verbunden war. Das galt insbesondere für die vielen Soldaten, die durch die Reduktion der Streitkräfte auf das 100.000-Mann-Herr entlassen wurden und nun zum Teil in Freikorps weiter für „ihr“ Deutschland und die Monarchie kämpften.
So kam es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen reaktionären Kräften einerseits und insbesondere den Anhängern der Sozialdemokratie und des Kommunismus andererseits. Sie erreichten im Kapp-Putsch im März 1920 ihren ersten Höhepunkt. Die Republik konnte damals nur durch die Nichtbeteiligung eines Großteils der Bevölkerung und den Generalstreik der Arbeiter bewahrt werden.
Im Jahr 1922 wurde der liberale Politiker Walther Rathenau durch Anhänger der nationalistischen und antisemitschen Organisation Consul getötet, nachdem die Freikorps bereits viele weitere Politiker getötet hatten, u.a. Matthias Erzberger (Zentrums-Politiker, 26.08.1921), und einem Mordversuch auf Philipp Scheidemann (SPD) am 04.06.1922 verübt hatten. Er war es, der kurz vor Karl Liebknecht (Spartakusbund/KPD) am 09.11.1918 die Republik in Deutschland ausgerufen hatte. Bereits Mitte Januar 1919 waren die KPD-Mitbegründer Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht von Freikorps-Offizieren getötet worden. Insgesamt sollen in der Zeit von 1918-1922 von Freikorps-Angehörigen 354 Menschen ermordet worden sein.
Schließlich folgte das Krisenjahr 1923 mit seinen schweren Belastungen:
- die Besetzung des Ruhrgebietes am 11. Januar durch französische und belgische Truppen aufgrund ausbleibende Reparationszahlungen mit nachfolgenden separatistischen Bestrebungen im Ruhrgebiet
- die Hyperinflation
- der Rücktritt der Regierung von Wilhelm Cuno (1876-1933, geboren in Suhl), im September
- der „Roten Oktober“ in Thüringen und Sachsen, d.h. der Aufstellung von „proletarischen Hundertschaften“, die durch Moskau unterstützt wurden, flankiert von dem Regierungseintritt der KPD in die dortigen Regierungen
- der Hitler-Ludendorff-Putsch am 8./9. November in München.
Diese Krisen konnten letztlich gelöst werden durch den sozialdemokratischen Reichspräsidenten Friedrich Ebert (1871-1925) und den Liberalen Gustav Stresemann (1878-1929), der 1923 zwei Kabinetten als Reichskanzler vorstand und später als Außenminister die Entwicklung Deutschlands maßgeblich bestimmte. Wesentlich dafür waren insbesondere
- die Einführung der Rentenmark im November 1923 kurz nach dem Hitler-Ludendorff-Putsch, die zum Ende der Hyperinflation führte
- die Beibehaltung des 8-Stunden-Arbeitstages (mit der Möglichkeit von Ausnahmen)
- die Einführung des staatlichen Zwangsschlichtung bei ungelösten Tarifkonflikten
- das Ende des Ruhrkampfes
- die Auflösung der proletarischen Hundertschaften und die Unterstellung der sächsichen Polizei unter die Reichswehr
In der Folge funktionierte die Weimarer Republik vor allem Dank der beiden herausragenden Politiker Ebert und Stresemann erstaunlich gut. Insofern war ihr vorzeitiger Tod (Ebert 1925, Stresemann 1929) ein böses Omen für den Fortgang der Geschichte. Der Weimarer Republik wurde dann einerseits die Weltwirtschaftskrise der Jahre 1929 bis 1933 zum Verhängnis. Andererseits war es die Unfähigkeit der Nachfolgeregierungen, die Lage mit Notverordnungen zu stabilisieren und vor allem der Bereitschaft rechtskonservativer Kräfte, Adolf Hitler (1889-1945) am 30. Januar 1933 die Reichskanzlerschaft zu übertragen. Ihm gelang es dann nach dem Reichstagsbrand am 27. Februar, den demokratischen Wahlen am 5. März sowie dem Ermächtigungsgesetzes vom 24. März auf „legale Weise“ innerhalb kürzester Zeit die Macht zu ergreifen und mithilfe seiner Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-Partei Deutschland (NSDAP) und seinen bewaffneten und uniformierten SA– und SS-Einheiten die demokratische Weimarer Republik in eine nach dem Führerprinzip funktionierenden zentralistischen Diktatur umzuwandeln.
Die Wehrhafte Demokratie
Die Umwandlung der Weimarer Demokratie in eine Diktatur veranlasste den Parlamentarischen Rat, der im Jahr 1948/49 das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erarbeitete, Paragraphen in die Verfassung der neu zu gründenden demokratischen Republik einzubauen, die eine ähnliche Entwicklung verhindern sollten. Unter anderem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat sich für diese Maßnahmen der Begriff der „Wehrhaften Demokratie“ etabliert. Eine Maßnahme, die vor kurzem wieder in den Blick der Öffentlichkeit rückte, ist die Möglichkeit eine Partei vom Verfassungsschutz überwachen zu lassen und im Extremfall zu verbieten. Ein Parteiverbot wurde in den 50-er Jahren beispielsweise für die nationalsozialistisch orientierte Sozialistische Reichspartei (SRP, Verbot im Jahr 1952) und die stalinistische Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD-Verbot im Jahr 1956) ausgesprochen. Hingewiesen sei in diesem Kontext auch auf den Versuch rechtsnationaler Kräfte, in den 50-er Jahren die FDP zu unterwandern (sogenannte Naumann-Affäre von 1953).
Gleichzeitig zeigt das Vorgehen gegenüber der Alternative für Deutschland (AfD), dass ein solches Verbot wie auch deren Vorverfahren einer strengen gerichtlichen Überwachung unterliegen. Das Vorgehen des Verfassungsschutz im März 2021 war nicht gerade von hoher Professionalität gekennzeichnet. Kurz nachdem bekannt wurde, dass der Verfassungsschutz die AfD vom Beobachtungsfall zu einem Verdachtsfall hochgestuft hatte (knapp zwei Wochen vor wichtigen Landtagswahlen), kassierte das Verwaltungsgericht Köln diese Entscheidung wieder und zeigte sich äußerst irritiert über diesen Vorgang, hatte das Bundesamt doch zuvor dem Gericht zugesagt, keinerlei diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit dringen zu lassen.
Die Maßnahmen zum Schutz der wehrhaften Demokratie sind jedoch umfassender, als sie in diesem Vorgang zum Ausdruck kommen und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Einführung der Fünf-Prozent-Hürde (§ 6 Abs. 3 BWahlG)
- Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 und 68 GG)
- Schutz der Integrität der Verfassung (Art. 79 GG mit „Ewigkeitsklausel“)
- Etablierung des Bundesverfassungsgerichtes
- Widerstandsrecht (Art. 20 GG)
Die ersten beiden Maßnahmen zielen vorrangig darauf, die Parlamente handlungsfähig zu machen und die Regierungsfähigkeit des Landes aufrecht zu erhalten. Im Grundgesetz ist quasi der „Zwang zum Regieren“ festgeschrieben. Es untersagt die beliebige Auflösung des Parlamentes und zwingt die Handelnden im Rahmen des „konstruktiven Misstrauensvotums“ dazu, nicht einfach nur die Absetzung einer Regierung, eines Regierungschefs oder Ministers zu beschließen, sondern verpflichtet es vielmehr dazu, gleichzeitig eine Nachfolgeregelung zu treffen.
Ein weiteres essentielles Element der wehrhaften Demokratie ist die Etablierung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses nahm im Jahr 1951 seine Arbeit auf, nachdem ihm im 1949 beschlossenen Grundgesetz wesentliche Aufgaben zuerkannt wurden, u.a. die in den Artikeln 18 geregelte Einschränkung und Verwirkung von Grundrechten von Bürger, die ihre Freiheit zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen, und Artikel 21, der das Verbot von Parteien vorsieht, die in ihrem Handeln aktiv eine Aufhebung dieser Grundordnung betreiben.
Dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht allen anderen Gerichten übergeordnet ist und deren Rechtsprechung ggf. aufheben oder revidieren kann, wurde dem Recht insgesamt eine starke Stellung in der Verfassung der BRD eingeräumt.
Der demokratische Relativismus der Weimarer Reichsverfassung („Mehrheit ist Mehrheit, ungeachtet der Inhalte“) wurde bewusst aufgehoben. Auch wurde über Absatz 1 des Artikel 79 mit der 2/3-Mehrheit eine deutliche Hürde für Grundgesetzänderungen etabliert. Darüber Hinaus erklärt Absatz 3, dass die Artikel 1-20 des Grundgesetz ebenso unumstößlich sind wie die Gliederung der BRD in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung (sogenannte „Ewigkeitsklausel“).
Damit ist auch das Widerstandsrecht in Artikel 20 GG unumstößlich. Es besagt: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese (freiheitlich-demokratische) Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Wer sich dafür interessiert, welche Sichtweise sich daraus auf die Wahl von Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten des Landes Thüringen ergibt, sei auf einen anderen „Post“ verwiesen.
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